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   LG Landau/Pfalz, 27.08.2009 - 4 T 34/09   

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https://dejure.org/2009,31350
LG Landau/Pfalz, 27.08.2009 - 4 T 34/09 (https://dejure.org/2009,31350)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 27.08.2009 - 4 T 34/09 (https://dejure.org/2009,31350)
LG Landau/Pfalz, Entscheidung vom 27. August 2009 - 4 T 34/09 (https://dejure.org/2009,31350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung und Ansprüchen gem. §§ 32a, 32b, 64 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) a.F. bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 25201
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 27.08.2009 - 4 T 34/09
    Vor diesem Zeitpunkt gehören sie auch dann nicht zu Ist-Masse, wenn bereits die Rechtsboden gelegt war (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 29.04.2004, Az.: IX ZB 225/03, zitiert nach Juris.de).
  • BGH, 14.05.2009 - IX ZB 132/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 27.08.2009 - 4 T 34/09
    Es obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten; ein Zuschlag kommt allenfalls in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwenig war, keinesfalls aber darf sie nur der allgemeinen Masseanreicherung dienen (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 36/06, BGH 9. Zivilsenate, Beschluss vom 14.05.2009, Az. IX ZB 132/07, jeweils zitiert nach Juris.de).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 36/06

    Vergütung des sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters bei Verwertung des

    Auszug aus LG Landau/Pfalz, 27.08.2009 - 4 T 34/09
    Es obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht, das Schuldnervermögen zu verwerten; ein Zuschlag kommt allenfalls in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsverfahren notwenig war, keinesfalls aber darf sie nur der allgemeinen Masseanreicherung dienen (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 36/06, BGH 9. Zivilsenate, Beschluss vom 14.05.2009, Az. IX ZB 132/07, jeweils zitiert nach Juris.de).
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